Schutzmaßnahme für bedrohte Gewässer: Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen im gesamten Alb-Donau-Kreis

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Wasserentnahme aus Fließgewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Hintergrund ist die Trockenheit der vergangenen Wochen, durch die viele Gewässer außergewöhnlich niedrige Wasserstände aufweisen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

 

Kritische Wasserstände gefährden die Ökologie

Mit rund 60 Millimetern Niederschlag blieb der Mai deutlich unter dem klimatologischen Soll von 96 Millimetern, was nur etwa zwei Drittel der üblichen Menge entspricht. Insbesondere im Südosten von Baden-Württemberg war es in den vergangenen Monaten sehr trocken, was sich in der Abflusssituation widerspiegelt. Im aktuellen hydrologischen Jahr (1. November bis 31. Oktober) gab es bis Ende April nur 366 Millimeter Niederschlag – normal wären 523 Millimeter.

 

Die Trockenperiode der vergangenen Wochen hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu.

Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen. Empfindliche Lebensräume drohen verloren zu gehen. Zudem werden Wanderhindernisse wie Schwellen oder Sohlabstürze bei niedrigen Wasserständen für viele Arten unpassierbar. Der verringerte Wasserdurchfluss begünstigt darüber hinaus die Anreicherung von Schadstoffen sowie die Entstehung von Algenblüten und erhöht das Risiko von Fischsterben.

Verbot gilt auch für erlaubte Entnahmen – Ausnahmen auf Antrag möglich

Die Rechtsverordnung untersagt daher ab dem 15. Juni 2026 die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern und Quellen im Alb-Donau-Kreis. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für genehmigte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Nach wie vor erlaubt ist das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren.

 

Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

 

Die Maßnahme erfolgt auf der Grundlage des Wassergesetzes Baden-Württemberg und dient dem Schutz der Natur. Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch andere Landkreise in Baden-Württemberg – darunter Biberach, Ravensburg und der Bodenseekreis – haben aufgrund der anhaltenden Trockenheit vergleichbare Beschränkungen für Wasserentnahmen erlassen.

Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis zum 31. Juli 2026. Sollte sich die Situation bis dahin nicht nachhaltig verbessern, ist eine Verlängerung vorgesehen. Die vollständige Rechtsverordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar. Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Verfügung haben oder eine Ausnahme beantragen möchten, können sich per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.

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