Schutzmaßnahme für bedrohte Gewässer: Landratsamt beschränkt Wasserentnahmen im gesamten Alb-Donau-Kreis

Wasserentnahmen bleiben weiter eingeschränkt

Verbot gilt ab sofort auch für Seen

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und weil sich Wasserentnahmen auf stehende Gewässer verlagert haben, die bislang nicht von den Beschränkungen erfasst waren, sind inzwischen auch die Wasserstände in Seen, Weihern und Tümpeln deutlich gesunken.

Daher werden die Beschränkungen durch die Rechtsverordnung auf sämtliche oberirdische Gewässer ausgeweitet und bis zum 31. August 2026 verlängert. Ab dem 27. Juli 2026 ist daher auch die Entnahme von Wasser aus Seen, Weihern und Tümpeln untersagt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

Ursache der aktuellen Entwicklung ist die seit mehreren Monaten anhaltende Trockenheit vor allem im Südosten Baden-Württembergs. Die Niederschläge blieben insgesamt deutlich hinter den für diese Jahreszeit üblichen Niederschlägen zurück. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. In Baden-Württemberg melden aktuell über 50 Prozent der Pegel des Niedrigwasser-Informationszentrums extrem und sehr niedrige Wasserstände (Stand 20. Juli 2026). Da die Gewitter und Niederschläge der vergangenen Woche nur zu kurzfristigen Anstiegen der Wasserstände führten und in den kommenden Tagen kein Niederschlag erwartet wird, ist davon auszugehen, dass die Wasserstände weiter sinken.

Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu. Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen.

Die Wasserentnahme aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im Alb-Donau-Kreis wird daher bis Ende August untersagt. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für erlaubte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren bleiben weiterhin erlaubt. Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wir bitten die Bevölkerung, Verstöße gegen die Rechtsverordnung dem Landratsamt zu melden. Hinweise können per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de gesendet werden. Bitte fügen Sie nach Möglichkeit ein Beweisfoto der Entnahme bei.

Die vollständige Rechtsverordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar.

Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Rechtsverordnung haben oder eine Befreiung beantragen möchten, können sich per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.

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Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Wasserentnahme aus Fließgewässern und Quellen im gesamten Kreisgebiet erheblich einschränkt. Hintergrund ist die Trockenheit der vergangenen Wochen, durch die viele Gewässer außergewöhnlich niedrige Wasserstände aufweisen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern.

Kritische Wasserstände gefährden die Ökologie

Mit rund 60 Millimetern Niederschlag blieb der Mai deutlich unter dem klimatologischen Soll von 96 Millimetern, was nur etwa zwei Drittel der üblichen Menge entspricht. Insbesondere im Südosten von Baden-Württemberg war es in den vergangenen Monaten sehr trocken, was sich in der Abflusssituation widerspiegelt. Im aktuellen hydrologischen Jahr (1. November bis 31. Oktober) gab es bis Ende April nur 366 Millimeter Niederschlag – normal wären 523 Millimeter.

Die Trockenperiode der vergangenen Wochen hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. Die Folgen für die Gewässerökologie sind erheblich: Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu.

Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen. Empfindliche Lebensräume drohen verloren zu gehen. Zudem werden Wanderhindernisse wie Schwellen oder Sohlabstürze bei niedrigen Wasserständen für viele Arten unpassierbar. Der verringerte Wasserdurchfluss begünstigt darüber hinaus die Anreicherung von Schadstoffen sowie die Entstehung von Algenblüten und erhöht das Risiko von Fischsterben.

Verbot gilt auch für erlaubte Entnahmen – Ausnahmen auf Antrag möglich

Die Rechtsverordnung untersagt daher ab dem 15. Juni 2026 die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern und Quellen im Alb-Donau-Kreis. Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für genehmigte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Nach wie vor erlaubt ist das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren.

Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

Die Maßnahme erfolgt auf der Grundlage des Wassergesetzes Baden-Württemberg und dient dem Schutz der Natur. Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch andere Landkreise in Baden-Württemberg – darunter Biberach, Ravensburg und der Bodenseekreis – haben aufgrund der anhaltenden Trockenheit vergleichbare Beschränkungen für Wasserentnahmen erlassen.

Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis zum 31. Juli 2026. Sollte sich die Situation bis dahin nicht nachhaltig verbessern, ist eine Verlängerung vorgesehen. Die vollständige Rechtsverordnung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar. Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zur Verfügung haben oder eine Ausnahme beantragen möchten, können sich per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz wenden.

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