13.11.2024,
18.30 Uhr

Gemeinderatssitzung

Öffentliche Sitzung des Gemeinderats Allmendingen vom 13.11.2024 

Bekanntgabe der Beschlüsse

 

TOP 1: Mitteilungen und Verwaltungsangelegenheiten

Bürgermeister Teichmann gab folgendes bekannt:

Bundestagswahl 2025
Die Bundestagswahl wird voraussichtlich am 23. Februar stattfinden. Durch die Bekanntgabe der Regierung bleibt dem Rathaus nun noch genug Zeit für die Vorbereitungen. Bei der Bundestagswahl handelt es sich glücklicherweise um eine „kleinere“ Wahl.


Eilentscheidung für Asphaltarbeiten Schwörzkirch
Aufgrund der Fertigstellung und Endausbau der Abwassermaßnahme im Teilort Schwörzkirch im Härtleweg und Pfraunstetter Straße, wurde bei der ausführenden Firma Maier aus Schemmerhofen ein Angebot für die Asphaltarbeiten für die anschließenden Wege eingeholt. Das Angebot umfasst den Bereich Pfraunstetter Straße Ende Ausbau Ortskanalisation bis nach dem Friedhof Schwörzkirch inclusive Traufstreifen entlang der Friedhofsmauer. Der Traufstreifen wurde im Technischen Ausschuss am 15.03.2022 beraten. Im Härtleweg vom Ende Ausbau Ortskanalisation die Kreuzung nördlich und dann in Richtung Osten bis zur Kreuzung zur Hochsträßhalle.

Die Dringlichkeit besteht darin, dass die Baufirma kurzfristig ein Zeitfenster frei hatte, um den Feinbelag im Härtleweg und Pfraunstetter Straße auf zu bringen. Das Angebot ging am 31.10.2024 bei der Gemeinde ein, und somit konnte nicht mehr bis zur Sitzung am 13.11.2024 gewartet werden.

Das Angebot wurde vom IB Funk geprüft. Die angegebenen Preise sind marktüblich. Es hat den Vorteil, dass keine Baustelleneinrichtung mit ausgewiesen wurde. Das Angebot der Firma Maier aus Schemmerhofen entspricht 87.731, 56 € brutto abzgl. 2 % Skonto.

 

Biosphärengebiet
Der Verein Biosphärengebiet Schwäbische Alb e.V. hat eine Sonderlösung für Gemeinden gefunden, die noch nicht Mitglied im Biosphärengebiet sind. Es besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Mitgliedschaft. Diese hat kein Stimmrecht, allerdings die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen. Diese kostenlose Mitgliedschaft wurde bereits beantragt, um in Zukunft in den Sitzungen teilnehmen zu können.

 

Kreisumlage
Die Gemeinde Allmendingen hat die Planzahlen zur Kreisumlage mit 27,5% 2025, 29% 2026 und 30% im Jahr 2027 bekommen. Hierdurch steigen die Mehrbelastungen für die Gemeinde Allmendingen auf bis zu 900.000,- pro Jahr. Damit wird es zukünftig quasi unmöglich einen Ausgeglichenen Haushalt zu haben. Hierzu muss der Gemeinderat mit der Verwaltung Lösungen erarbeiten wie z.B. Einsparungen bei freiwilligen Arbeiten oder der Erhöhung der Steuereinnahmen. Grundsätzlich stellt sich die Frage für die Gemeinde Allmendingen ob die geplante Anhebung der Kreisumlage im Lichte der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und deren Haushaltssituation gerechtfertigt ist. Bereits heute sind ca. ¾ der Haushalte nicht ausgeglichen und die Verschuldung der Gemeinden steigt von Jahr zu Jahr. Hier ist nachzufragen ob alle andere Möglichkeiten beim Landratsamt wie auch interne Sparmaßnahmen und Reduzierung von freiwilligen Leistungen ausgeschöpft wurden. Da Steuererhöhungen immer das letzte Mittel sein sollten. Eine Erhöhung der Kreisumlage auf bis zu 30% ist eine direkte Mehrbelastung für unsere Bevölkerung.

 

TOP 2: Betriebsplan 2025 für den Gemeindewald Allmendingen – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Teichmann begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Daferner und Herr Bierer (stellvertretend für Herrn Duvenhorst) vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Forst und Naturschutz und übergab das Wort.

Herr Daferner stellte die Jahresplanung 2025 für den Gemeindewald vor und gibt Informationen über die aktuelle Entwicklung im Bereich Forstwirtschaft.

Bürgermeister Teichmann bedankte sich für den Vortrag von Herr Daferner und Herr Bierer und bestätigte, dass der Waldumgang sehr informativ war. Er rief in diesem Zusammenhang dazu auf beim nächsten Waldumgang teilzunehmen.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig den vorgelegten Betriebsplan für das Jahr 2025 für den Körperschaftswald der Gemeinde Allmendingen.

 

 

TOP 3: Fortführung des Beteiligungsmodells „EnBW vernetzt“ – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Teichmann begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt den Referenten Herr Hepner von der Netze BW.

Herr Hepner erläuterte die Sitzungsvorlage anhand einer Präsentation.

Bürgermeister Teichmann bedankte sich für den Vortrag von Herr Hepner und betonte, dass diese Beteiligung eine Entlastung für den Haushalt bedeutet.

  1. Die Gemeinde Allmendingen verzichtete einstimmig auf ihr Kündigungsrecht und lässt die Beteiligung an der „EnBW vernetzt“ für weitere 5 Jahre bestehen.
  2. Die entsprechenden Mittel werden in der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 berücksichtigt.
  3. Der Gemeinderat beauftragte einstimmig die Verwaltung mit der Fremdkapitalbeschaffung von 1.740.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum Ende der Beteilgungsphase.
  4. Der Beschluss der Beteiligung der Gemeinde Allmendingen ist im Sinne von § 108 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung alte Fassung der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Vollzug darf erst stattfinden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dessen Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

 

TOP 4: Verteilung der Erträge aus der Freyberg-Stiftung – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Teichmann erklärte, dass Herr Ernst von Freyberg sich entschuldigen lässt und es ihm leider nicht möglich ist persönlich an der Sitzung teilzunehmen.

Bürgermeister Teichmann erläuterte die Sitzungsvorlage.

Gemäß § 4 der Satzung der Freiherr von Freyberg’schen Stiftung sind 80 % der Erträgnisse jährlich zu Weihnachten an alte Bürger Allmendingens und Altheims zu verteilen. Die restlichen 20 % der Erträgnisse sind für eine jährliche Erhöhung des Stiftungskapitals zu verwenden. Ca. 75 % des für die Verteilung zur Verfügung stehenden Betrages sind an Bürger der Gemeinden Allmendingen und Altheim zu verteilen. Die Empfänger müssen im Jahr der Verteilung oder früher das 75. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden. Der Rest ist als Zuschuss zur Durchführung eines Altennachmittags für Allmendinger und Altheimer Bürger und/oder für Härtefälle im Sinne der Altenhilfe zu verwenden.

Die Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse innerhalb des obigen Rahmens sowie die Auswahl der bedachten Bürger hat durch den Gemeinderat von Allmendingen, im Einvernehmen mit Dr. Ulrich Freiherr von Freyberg, später dessen Rechtsnachfolger Ernst von Freyberg, oder eines von ihnen benannten Vertreters zu erfolgen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Allmendingen beschloss einstimmig den Betrag gemäß Verteilungsvorschlag Nr. 6 an Bürgerinnen und Bürger Allmendingens und Altheims ab 86 Jahren in Höhe von 15,00 € zu verteilen. Daraus ergibt sich ein Gesamtverteilungsbetrag in Höhe von 2.070,00 €.

 

 

TOP 5: Hebesatzsatzung zur Grundsteuer zum 01.01.2025 – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Teichmann erläuterte die Sitzungsvorlage.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.

Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  • Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
  • Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
  • Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.

Aufkommensneutralität

Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtige. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.

Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.

Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Es ist somit vorgesehen, den Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.

Kalkulation der Hebesätze: Grundsteuer A

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A für die bisher aktuell gemeldeten Fälle beträgt ca. 60 % und beläuft sich ohne Nachzahlungen für frühere Jahre auf 35.877,75 € (aus Simulation Jahressollstellung Grundsteuer A 2025). Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 6.862,19 € (aus Simulation Jahressollstellung Grundsteuer A 2025) festgesetzt worden. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern. Bei der Grundsteuer A sind bisher nur ca. 60 % der Steuerobjekte gemeldet worden. Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer A im Jahr 2025 erreicht werden mit einem Hebesatz von:

Grundsteueraufkommen für das Jahr 2024

———————————————————-       = Hebesatz 2025 v.H.

Summe der Messbeträge 2025

 

35.877,75 €

—————–  = 523 v.H.

6.862,19 €

 

Kalkulation der Hebesätze: Grundsteuer B

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre aktuell 576.633,22 € (aus Infoma Auswertung Grundsteuer B 2024).

Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 279.494,29 € (aus Schreiben Messbetragsvolumen Stand 23.10.2024 vom Gemeindetag Baden-Württemberg) festgesetzt worden. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern. Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 erreicht werden mit einem Hebesatz von:

Grundsteueraufkommen für das Jahr 2024

———————————————————-       = Hebesatz 2025 v.H.

Summe der Messbeträge 2025

576.633,22 €

——————  = 206 v.H.

279.494,29 €

Am 9. September 2024 hat das Finanzministerium für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist.

Für die Gemeinde Allmendingen wird darin ein Hebesatzkorridor von 185 v.H. bis 205 v.H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B bewegt sich damit außerhalb des Hebesatzkorridors.

Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden

In der Vergangenheit konnten zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden angeschaut werden. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Hebesatzsatzung zur Grundsteuer zum 01.01.2025.

 

TOP 6: Wiedereröffnung des Verfahrens für die Vergabe eines Bauplatzgrundstückes in Ennahofen, Bauplatz Flst. 93/3, Obstgärten 5 mit 633 qm – Beratung und Beschlussfassung

Bürgermeister Teichmann erläuterte die Sitzungsvorlage.

Bereits am 01. März 2023 wurde die Eröffnung des Verfahrens zur Vergabe des Bauplatzes 93/3 in Ennahofen durch den Gemeinderat beschlossen und durch die Verwaltung durchgeführt. Die eingegangene Bewerbung für den Bauplatz wurde jedoch zurückgezogen und die Veräußerung nicht vollzogen.

Der Ortschaftsrat hat daher beschlossen, das Verfahren nochmals zu eröffnen.

Bebauungsplangebiet „Schelmenegert“, Gem. Ennahofen (allgemeines Wohngebiet, zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser).

Es wird ein Verkaufspreis in Höhe von 146,00 € festgelegt.

Die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime erfolgt nach den „Leitlinien der Gemeinde Allmendingen für die Vergabe von Baugrundstücken“ über das Internetportal www.baupilot.com. Kaufinteressenten/Bewerber müssen den dort hinterlegten Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

Alternativ können sich Kaufinteressenten/Bewerber schriftlich oder in Textform (Brief oder E-Mail) bewerben: Postanschrift: Gemeinde Allmendingen, Hauptstraße 16, 89604 Allmendingen; E-Mailadresse: info@allmendingen.de.

Die Bekanntgabe über die Eröffnung des Verfahrens soll am 29. November 2024 im Mitteilungsblatt erfolgen. Die Bewerbungsfrist und die Frist für die Vorlage von Nachweisen beginnt am 08. Dezember 2024 und endet am 05. Januar 2025 (je einschließlich). Später eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Bewerben können sich nur volljährige natürliche Personen, die auf dem Baugrundstück ein selbstgenutztes Eigenheim bauen wollen. Unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss.

Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung wird durch diese Vergaberichtlinien nicht begründet.

Die Vergabekriterien „Leitlinien der Gemeinde Allmendingen für die Vergabe von Baugrundstücken“ sind auf der Homepage der Gemeinde Allmendingen unter https://allmendingen.de/rathaus/gemeindeinformationen/bauplaetze/veröffentlicht.

Ansprechpartner bei der Gemeinde: Saskia Dietz, Tel. 07391/7015-15, Fax 07391/ 7015-35 oder E-Mail: saskia.dietz@allmendingen.de.

 

Kostenschätzung/Kostenvorschlag:
Einstellung Bauplatz auf www.baupilot.com und Abwicklung Bewerbungsverfahren: ca. 700,00 €.

Der Gemeinderat beauftragte einstimmig die Verwaltung mit der Wiedereröffnung des Verfahrens für die Vergabe eines Bauplatzgrundstückes in Ennahofen, Flst. 93/3, Obstgärten 5 mit 633 qm zu einem Preis von 146,00 €/m². Die Bewerbungsfrist beginnt am 08. Dezember 2024 und endet am 05. Januar 2025.

 

TOP 7: Baugesuche – Beratung und Beschlussfassung

Frau Dietz stellte die Baugesuche vor:

  1. Baugesuch: Anbringen von Werbeanlagen in Allmendingen, Marienstraße 8, Flst. 733

Der Gemeinderat erteilte einstmmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 52 LBO i.V.m. § 30 BauGB.

  1. Baugesuch: Strukturergänzungen Verwaltung in Allmendingen, Mühlgasse, Flste. 680, 689 und 833/2

Der Gemeinderat erteilte einstimmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 49 LBO i.V.m. § 30 BauGB.

  1. Bauvoranfrage: Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage in Hausen, Zur Tollmaid, Flst. 3018

Der Gemeinderat erteilte einstimmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 57 LBO i.V.m. § 35 BauGB.

  1. Baugesuch: Umbau Wohn- und Geschäftshaus in Allmendingen, Hauptstraße 32, Flst. 136

Der Gemeinderat erteilte einstimmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 52 LBO i.V.m. § 34 BauGB.

  1. Tektur: Erweiterung des Wohnhauses und Neubau eines Carports in Allmendingen, Goethestraße 16, Flst. 359

Der Gemeinderat erteilte einstimmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 52 LBO i.V.m. § 34 BauGB.

 

TOP 8: Einwohnerfragestunde

Es wurden keine Fragen der anwesenden Besuchenden gestellt.

 

 

TOP 9: Verschiedenes / Fragen und Anregungen des Gremiums

Antrag eines Gemeinderatsmitglieds – Schule Weilersteußlingen

Bürgermeister Teichmann erläuterte, dass den Gemeinderäten die Anträge vorliegen und übergibt das Wort an GR Kneer.

GR Kneer erläuterte, dass es in diesem Antrag um das Wohl der Kinder und nicht um die Schließung der Grundschule geht.

Bürgermeister Teichmann erläuterte nochmals kurz die Anträge sowie deren heutige Abstimmung. Es fand in dieser Sitzung die Abstimmung statt, ob es in der nächsten Sitzung als Punkt auf die Tagesordnung soll.

 

Antrag 1 

Bürgermeister Teichmann erläuterte den Antrag.

Der Gemeinderat beschließt, dem Oberschulamt die Empfehlung zu geben, den Schulbetrieb bis auf weiteres an der Grundschule Weilersteußlingen einzustellen und den Besuch der Schule in Allmendingen für die Kinder der Teilorte Lutherischen Berge für das laufende Schuljahr zu ermöglichen.

Der Gemeinderat lehnte den Antrag mehrheitlich bei drei Enthaltungen ab.

 

Antrag 2

Bürgermeister Teichmann erläuterte den Antrag.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit dem Oberschulamt ein klärendes Gespräch zu führen, ob ein durchgängiger geregelter Schulbetrieb an der Grundschule Weilersteußlingen mit der entsprechenden Anzahl von Lehrerinnen und Lehrern in Zukunft garantiert werden kann.

Der Gemeinderat lehnte den Antrag mehrheitlich bei drei Enthaltungen ab.

 

Antrag 3

Bürgermeister Teichmann erläuterte den Antrag.

Der Gemeinderat beschließt, die bisherigen Planungen für die Neugestaltung des Schulhofs in Weilersteußlingen nicht weiter zu verfolgen. Der Schulhof wird anhand der Bedürfnisse neu überplant, auf eine Bushaltestelle wird verzichtet.

Der Gemeinderat lehnte den Antrag mehrheitlich bei drei Enthaltungen ab.

 

GS Weilersteußlingen

Bürgermeister Teichmann berichtete, dass momentan die Terminabsprache stattfindet zu einem gemeinsamen Termin mit dem Schulamt. Dieser wird voraussichtlich Anfang Dezember stattfinden.

 

Schulausschuss

Bürgermeister Teichmann informierte, dass am Donnerstag, 14.11.2024 die nichtöffentliche Sitzung des gemeinsamen Schulausschusses stattfindet.

 

Bürgermeister Teichmann terminierte die nächste Gemeinderatssitzung auf den 18.12.2024 im Sitzungssaal des Bürgerhauses.

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