Sitzungsbericht zur öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Allmendingen am 29. April 2026 in Allmendingen
-Bekanntgabe der Beschlüsse-
TOP 1: Wahl eines Mitglieds des Gemeinderats zur Verpflichtung des wiedergewählten Bürgermeister gemäß § 42 Absatz 6 der Gemeindeordnung
Bekanntgabe Wahlerlass zur Bürgermeisterwahl am 08.03.2026:
Bürgermeister Teichmann gab bekannt, dass mit Schreiben vom 31.03.2026 des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis, Kommunal- und Prüfungsdienst, der Wahlerlass zur Bürgermeisterwahl beim Vorsitzenden den Gemeindewahlausschusses ein ging. Die Bürgermeisterwahl ist gültig.
Frau Dietz verlas den Wahlerlass, anschließend wies Bürgermeister Teichmann auf § 42 Absatz 6 der Gemeindeordnung hin und verlas diesen.
Wahl des Mitglieds aus dem Gemeinderat
Für die Vereidigung und Verpflichtung des wiedergewählten Bürgermeisters Florian Teichmann, erklärte sich das Gremiumsmitglied und 2. Stv. Bürgermeister Dieter Hammer bereit. Beide Fraktionen bedankten sich für die Bereitschaft.
Gemeinderat Hammer wurde einstimmig für die Vereidigung und Verpflichtung des wiedergewählten Bürgermeisters Florian Teichmann gewählt.
TOP 2: Vereidigung und Verpflichtung des wiedergewählten Bürgermeisters Florian Teichmann
Der am 8. März 2026 wiedergewählte Bürgermeister der Gemeinde Allmendingen, Herr Florian Teichmann, wurde nach dem Beschluss des Gemeinderats von Gemeinderat und 2. Stellvertretendem Bürgermeister Dieter Hammer gemäß § 42 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg im Namen des Gemeinderats auf seinen früheren Diensteid wie folgt hingewiesen:
„Ich weise Sie auf Ihren am 19. April 2018 anlässlich Ihrer ersten Amtsübernahme in Allmendingen abgelegten Diensteid hin.“
Durch Handschlag verpflichtete Gemeinderat Hammer Bürgermeister Florian Teichmann zur gewissenhaften Erfüllung seiner Amtsaufgaben mit folgenden Worten:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten, insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
TOP 3: Mitteilungen und Bekanntgaben
Bürgermeister Teichmann gab folgendes bekannt:
Batteriespeicher Waldfreibad
Der Industriespeicher mit einem Gewicht von ca. 1,5 to und einer Größe von 1x1x2m und 112 Kw Ladeleistung wurde geliefert. Der Stromverbrauch des Waldfreibades sowie ggf. der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich soll über den Batteriespeicher erfolgen. Die Beratung hinsichtlich der Beschaffung fand im Technischen Ausschuss statt, die Kosten betragen ca. 30.000 €.
Feldwegesanierung
Die Förderbescheide zur Feldwegsanierung sind eingegangen. Die Gemeinde erhält ca. 136.000 € für die Feldwege Lichseweg, Steinlach in Ennahofen sowie Mittelban in Weilersteußlingen. Der Bescheid für den Ausgleichsgleichstock ging bisher noch nicht ein.
Renaturierung Schmiech
Der Förderbescheid zur Renaturierung der Schmiech steht derzeit ebenfalls noch aus. Die Wasserrechtliche Genehmigung wurde jedoch bereits erteilt und die Pläne hinsichtlich der Renaturierung genehmigt.
Großübung Forst
Am 22.04.2026 fand eine Großübung des Forst BW statt. An der Übung nahmen zahlreiche Teilnehmer, unter anderem die Feuerwehr, Helfer vor Ort der DRK, Forstarbeiter, Rettungssanitäter der Bundeswehr und des ASB, teil. Alle Teilnehmer konnten wichtige Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Übung gewinnen. Die Übung wurde in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert.
Bürgermeister Teichmann sprach seinen Dank an alle Beteiligten aus.
TOP 4: Preise für die Ferienbetreuung – Beratung und Beschlussfassung
Grundsätzliche Informationen:
Seit mehr als 10 Jahren bietet die Gemeinde in den Wochen 4 bis 6 der Sommerferien eine Ferienbetreuung an. Eine Betreuung findet statt, sofern sich mindestens fünf Kinder pro Woche und Betreuungszeit angemeldet haben.
Im vergangenen Jahr fand die Ferienbetreuung in der Woche 4 aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht statt. Zudem kam in den Wochen 5 und 6 die Ganztagsferienbetreuung nicht zustande, da die nötige Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
Anzahl Kinder 2025 in Woche 5:
9 Kinder halbtags ohne Essen sowie 10 Kinder halbtags mit Essen = 19 Kinder
Anzahl Kinder 2025 in Woche 6:
10 Kinder halbtags ohne Essen sowie 10 Kinder halbtags mit Essen = 20 Kinder
2020 hat ein auswärtiges Kind die Ferienbetreuung besucht. In den vergangenen Jahren gab es keine Anmeldungen von auswärtigen Kindern, die Ferienbetreuung wurde von Kindern aus Altheim, Allmendingen und den Teilorten wahrgenommen.
Übersicht Teilnahmegebühr Betreuung pro Woche:
| Jahr | ganztags | halbtags
mit Essen |
halbtags
ohne Essen |
| 2025 | 179,00 € | 113,00 € | 80,00 € |
Zuschlag für auswärtige Kinder jeweils 20 % / Nachlass Geschwisterkind(er) 20 %
In der Vergangenheit wurde die Verwaltung seitens des Gremiums dazu aufgefordert, dass künftig ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt werden soll. Insoweit erfolgt die Ermittlung einer Kostendeckung in Höhe von 80 % anhand von Schätzwerten 2026:
Ausgaben in Euro
| Personal | 4.250 |
| Bastelmaterial/Lebensmittel | 250 |
| Mittagessen/Getränke | 550 |
| Gesamt | 5.050 |
| davon 80 % (Kostendeckungsgrad) | 4.040 |
Im Vergleich zur Gesamt-Einnahme aus der Ferienbetreuung 2025 (3.383,80€) würde dies zu einer Erhöhung um knapp 20 % führen um den Kostendeckungsgrad von 80 % zu erreichen. Die Verwaltung schlägt eine Anpassung auf 200,00 € bei der Ganztagesbetreuung, 125,00 € bei der Halbtagsbetreuung mit Mittagessen sowie eine Anpassung auf 90,00 € bei der Halbtagsbetreuung ohne Mittagessen vor. Dies entspricht einer Anpassung von ca. 10 %.
Der Gemeinderat fasste ohne Diskussion folgenden einstimmigen Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt eine Erhöhung der Preise für die Ferienbetreuung ab 2026 um ca. 10 %. Die Ganztagesbetreuung wird auf 200,00 €, die Halbtagsbetreuung mit Mittagessen auf 125,00 € und die Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen auf 90,00 € festgelegt. Für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind wird ein Nachlass von 20 % gewährt. Der durch den Nachlass entstehende Betrag soll auf volle Euro aufgerundet werden. Der Zuschlag für auswärtige Kinder beträgt jeweils 20 %.
TOP 5: Ergänzungssatzung „Flurstück Nr. 920“, in Schwörzkirch – Beratung und Beschlussfassung
Verfahrensstand:
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmendingen hat am 30.07.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Ergänzungssatzung „Flurstück Nr. 920“, in Schwörzkirch gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Die Bürger wurden über die Planungsziele frühzeitig informiert. Vom 11.08.2025 bis 19.09.2025 wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt.
Beteiligung der Öffentlichkeit:
Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Beteiligung der Behörden:
Erwartungsgemäß wurden von Seiten der beteiligten Behörden eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben. Diese sind in der Anlage (Abwägung) aufgeführt.
Anlass der Planung:
Es besteht der Wunsch, auf der nördlichen Teilfläche des Grundstückes Flst. Nr. 920 in Schwörzkirch 2 Wohngebäude zu erstellen.
Der Standort befindet sich im Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Somit wäre das Vorhaben ohne landwirtschaftliche Privilegierung an dieser Stelle nicht möglich.
Das Plangebiet der Ergänzungsfläche ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Das Vorhaben ist daher auf der Basis des geltenden Planungsrechts nicht zulässig. Für die Errichtung der geplanten Wohngebäude ist die Aufstellung einer Ergänzungssatzung erforderlich.
Die Ergänzungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. § 34 Abs. 5 Satz 2 ermöglicht zum Zwecke der Ergänzung und Modifizierung des Zulässigkeitsrechts im nicht-beplanten Innenbereich die Aufnahme von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a sowie § 1a BauGB in die Satzung. Die Gemeinde Allmendingen macht auf diese Weise Gebrauch von der Möglichkeit, entsprechend den Anforderungen im Satzungsgebiet einzelne Festsetzungen zu treffen.
Das Gremium fasste ohne Diskussion folgende Beschlüsse einstimmig:
TOP 6: Ergänzungssatzung „Flurstück Nr. 3018“, in Hausen – Beratung und Beschlussfassung
Verfahrensstand:
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmendingen hat am 30.07.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Ergänzungssatzung „Flurstück Nr. 3018“, in Hausen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Die Bürger wurden über die Planungsziele frühzeitig informiert. Vom 11.08.2025 bis 19.09.2025 wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt.
Beteiligung der Öffentlichkeit:
Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Beteiligung der Behörden:
Erwartungsgemäß wurden von Seiten der beteiligten Behörden eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben. Diese sind in der Anlage (Abwägung) aufgeführt.
Anlass der Planung:
Es besteht der Wunsch, auf der östlichen Teilfläche des Grundstückes Flst. Nr. 3018 in Hausen 1 weiteres Wohngebäude zu erstellen.
Der Standort befindet sich im Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Somit wäre das Vorhaben ohne landwirtschaftliche Privilegierung an dieser Stelle nicht möglich.
Das Plangebiet der Ergänzungsfläche ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Das Vorhaben ist daher auf der Basis des geltenden Planungsrechts nicht zulässig. Für die Errichtung der geplanten Wohngebäude ist die Aufstellung einer Ergänzungssatzung erforderlich.
Die Ergänzungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. § 34 Abs. 5 Satz 2 ermöglicht zum Zwecke der Ergänzung und Modifizierung des Zulässigkeitsrechts im nicht-beplanten Innenbereich die Aufnahme von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a sowie § 1a BauGB in die Satzung. Die Gemeinde Allmendingen macht auf diese Weise Gebrauch von der Möglichkeit, entsprechend den Anforderungen im Satzungsgebiet einzelne Festsetzungen zu treffen.
Der Gemeinderat fasste ohne Diskussion folgende Beschlüsse einstimmig:
TOP 7: Ausübung des Vorkaufsrechtes zum Grundstück Hauptstraße 39 in Allmendingen -Beratung und Beschlussfassung
Grundsätzliche Informationen:
Die Gemeinde Allmendingen hat 27.03.2026 den Kaufvertrag in Sachen Striebel / Taljevic vom 19.03.2026 zum Objekt „Hauptstraße 39 in Allmendingen“ zur Prüfung des Vorkaufsrechtes erhalten.
Der Gemeinde Allmendingen steht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34 zu, wenn a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 vorlieget oder b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Abs. 2 aufweisen und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Vorliegend handelt es sich um Innenberiech in Allmendingen im Bereich des Altdorfes der planungsrechtlich § 34 BauGB zuzuordnen ist. Das Grundstück macht auf die Gemeinde seit Jahren einen Eindruck einer gewissen Abhängigkeit, der aus Sicht der Gemeinde ohne Weiteres als städtebaulicher und baulicher Missstand im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB einzuordnen ist. Von dem Gebäude gehen seit Jahren negative Ausstrahlungseffekte auf das Umfeld aus. 24 Abs. 1 Nr. 8 ermöglicht die Ausübung des Vorkaufsrechtes für Gebäude, die einen städtebaulichen Missstand im Sinne von § 177 BauGB darstellen. Neben dem eigentlichen Missstand in Bezug auf das Gebäude selbst entsteht damit auch ein gebietsbezogener städtebaulicher Missstand im Sinne von §136 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. BauGB. Diese Sichtweise kann durch bebaute und unbebaute Grundstücke in Betracht kommen, wenn insbesondere einer bestehenden baulichen Anlage selbst ein vorhandener Missstand im Sinne von § 177 Abs. 2 BauGB vorliegt.
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Wohl der Allgemeinheit ist hierbei nicht dem mit dem Begriff des allgemeinen öffentlichen Interesses gleichzusetzen, vielmehr ist ein qualifizierter, sachlich objektiver, die auch gesellschaftlichen Entwicklungen und den aus dieser Entwicklung resultierenden geforderten berücksichtigender Maßstab anzulegen. Für die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit genügt es, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzung zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden.
Weiter wurde durch das Baulandmodernisierungsgesetz § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB geändert, wonach sogar zur Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Im Weitern Sinne ist mit Geflüchteten auch so umzugehen, dass der Wohnbedarf gedeckt werden muss. In dem Gebäude Hauptstraße 39 in Allmendingen sind derzeit 4 Flüchtlinge untergebracht. Hinsichtlich der Unterbringung von Flüchtlingen zeichnet sich weiterer Bedarf ab. Die Aufnahmekapazität der Gemeinde Allmendingen ist fast ausgeschöpft.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB eine Ermessensentscheidung, für welche der Gemeinderat zuständig ist.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB für das Grundstück „Hauptstraße 39 in Allmendingen“ auszuüben.
Nach ausführlicher Diskussion und Abwägung fasste der Gemeinderat folgenden mehrheitlichen Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, das Vorkaufsrecht für das Grundstück Hauptstraße 39 in 89604 Allmendingen nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB auszuüben.
TOP 8: Baugesuch/e – Beratung und Beschlussfassung
Der Gemeinderat erteilte einstimmig das gemeindliche Einvernehmen nach § 57 LBO i.V.m. § 35 BauGB.
TOP 9: Verschiedenes / Fragen und Anregungen des Gremiums
Bürgermeister Teichmann terminierte die nächste Gemeinderatssitzung auf den 20.05.2026 auf dem Hochsträß.
Ganztagesbetreuung
Gemeinderätin Reck erkundigte sich kurz, ob die Umfrage hinsichtlich des Betreuungsbedarfes im Rahmen der Ganztagesbetreuung abgeschlossen ist und bat die Verwaltung um Übermittlung der Ergebnisse an das Gremium.
Dank an Kämmerei
Gemeinderat Kneer bedankte sich für die Übermittlung der Übersicht zur aktuellen finanziellen Entwicklung der Gemeinde Allmendingen.
Bündelausschreibung öffentlicher Personennahverkehr
Gemeinderätin Reck bat um Überprüfung ob alle bisherigen Bushaltestellestellen auch im weiterhin angefahren werden, sowie die Verbindungen von Hausen und dem Hochsträß nach Ehingen zu den weiterführenden Schulen.